Die Sparkasse Bodensee
Kinderstiftung Bodensee
Wer wir sind?
Durch die Stiftungszwecke sollen Menschen, Tieren aber auch unserer Umwelt gedient werden. Wir möchten Menschen dabei unterstützen, aufrecht und leichter durch ihr Leben zu gehen.
Wen und was wir fördern?
- Jugend- und Altenhilfe
- Erziehung sowie Bildung und Ausbildung
- Allgemeine Gesundheitspflege
- Wissenschaft und Forschung
sowie
- Naturschutz und Landschaftspflege
- Tierschutz
- Umweltschutz
- Mildtätige Zwecke
Durch Fördern und Umsetzen von Initiativen und Vorhaben, die den Zwecken der Aufrechtstiftung entsprechen, setzen wir uns für ein gelingendes Miteinander in einer lebenswerten Umgebung ein.
Warum sollte dieses Projekt unterstützt werden?
Es kann jede Frau treffen und ganz schnell gehen - Altersarmut. Die aktuellen Zahlen der Behörden deuten auf alarmierende Entwicklungen hin. Besonders Frauen sind durch Erziehungszeiten für Kinder, Teilzeitangestelltenverhältnisse oder dadurch, dass sie im Berufsleben weniger als Männer verdienen, enorm betroffen.Die Aufrechtstiftung unterstützt Frauen im Einzelfall möglichst schnell und unbürokratisch – beispielsweise wenn das Geld für Mobilität, Haushaltsgeräte oder besondere Therapien fehlt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Aufrechtstiftung.
Direkt spenden
Eine Spende dient der zeitnahen unmittelbaren Verwendung für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung.
Bei Spenden sind jährlich 20 % des Gesamtbetrages der Jahreseinkünfte steuerlich absetzbar. Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum steuerlich nicht berücksichtigt werden, können im Rahmen der genannten Höchstbeträge zeitlich uneingeschränkt auf die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen werden.
Zustiften
Aus der Zustiftung wird das Stiftungsvermögen erhöht und aus den Erträgen der Stiftungszweck dauerhaft erfüllt.
Zustiftungen in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung werden wie Spenden steuerlich behandelt. Zusätzlich können Zustiftungen bis zu einem Betrag von weiteren Euro 1.000.000,-- (bei zusammen veranlagten Ehegatten EUR 2.000.000,--) innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren steuerlich geltend gemacht werden. Die genannten Beträge können auf Antrag des Stifters wahlweise im Jahr der Zuwendung oder beliebig verteilt im Jahr der Zuwendung und den nachfolgenden neun Jahren steuerlich geltend gemacht werden. Kapitalgesellschaften steht dieser Abzugsbetrag nicht zu.