Die Sparkasse Bodensee
Kinderstiftung Bodensee
Bürgerstiftung Dingelsdorf/Oberdorf
Wer wir sind?
Die Stiftung dient dem Gemeinwohl und verwirklicht gemeinnützige und wohltätige Stiftungszwecke.
Dies sind Projekte:
- des öffentlichen Gesundheitswesens
- des Sozialwesens
- der örtlichen Kunst und Kultur
- sowie des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
Insbesondere widmet sich die Stiftung der Jugend- und Altenhilfe.
Was wir fördern?
Die Stiftung fördert bürgerschaftliches Engagement zu Gunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke auf allen Ebenen der Dorfgemeinschaft. Dazu gehören auch die Bildung und Ausbildung von Mitbürgern und Mitbürgerinnen zum Wohl der Dingelsdorfer Bevölkerung. Die Stiftung unterstützt den Naturschutz genauso wie die Pflege von Landschaft und Heimat.
Der Wirkungskreis der Stiftung beschränkt sich auf das Gebiet der Ortschaft Dingelsdorf/Oberdorf.
Wir sind dankbar für jede Unterstützung zum Wohle unserer Bürgerstiftung.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Bürgerstiftung Dingelsdorf/Oberdorf.
Direkt spenden
Eine Spende dient der zeitnahen unmittelbaren Verwendung für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung.
Bei Spenden sind jährlich 20 % des Gesamtbetrages der Jahreseinkünfte steuerlich absetzbar. Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum steuerlich nicht berücksichtigt werden, können im Rahmen der genannten Höchstbeträge zeitlich uneingeschränkt auf die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen werden.
Zustiften
Aus der Zustiftung wird das Stiftungsvermögen erhöht und aus den Erträgen der Stiftungszweck dauerhaft erfüllt.
Zustiftungen in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung werden wie Spenden steuerlich behandelt. Zusätzlich können Zustiftungen bis zu einem Betrag von weiteren Euro 1.000.000,-- (bei zusammen veranlagten Ehegatten EUR 2.000.000,--) innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren steuerlich geltend gemacht werden. Die genannten Beträge können auf Antrag des Stifters wahlweise im Jahr der Zuwendung oder beliebig verteilt im Jahr der Zuwendung und den nachfolgenden neun Jahren steuerlich geltend gemacht werden. Kapitalgesellschaften steht dieser Abzugsbetrag nicht zu.