Die Sparkasse Bodensee
Kinderstiftung Bodensee
Wer wir sind?
Die Stiftung SoKu - Stiftung für Soziales und Kultur - will Projekte im sozialen und kulturellen Bereich fördern.
Was wir tun und was wir fördern?
Die Erträge der Stiftung sollen vorrangig zwei Einrichtungen zugute kommen:
1. Projekt Mobile des Jugendamtes Bodenseekreis: Im Bodenseekreis gibt es zahlreiche Angebote der "Frühen Hilfen" für junge Familien, die im Netzwerk "Mobile" zusammengefasst sind und vor allem junge und jüngste Eltern von der Schwangerschaft bis zum dritten Lebensjahr unterstützen. Auf diese Weise werden die Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern und Eltern in Familie und Gesellschaft frühzeitig und nachhaltig verbessert.
2. Jugendkunstschule Bodenseekreis: Die in Meersburg direkt am See angesiedelte Jugendkunstschule ist die älteste ihrer Art in Baden-Württemberg und geht auf eine Initiative des früheren Landrats Dr. Bernd Wiedmann zurück. Junge Menschen werden an künstlerische Ausdrucksweisen heran geführt. Besonders erfolgreich ist das Vorstudium an der Jugendkunstschule, in dem junge Künstler auf ihre Hochschulausbildung vorbereitet werden.
Direkt spenden
Eine Spende dient der zeitnahen unmittelbaren Verwendung für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung.
Bei Spenden sind jährlich 20 % des Gesamtbetrages der Jahreseinkünfte steuerlich absetzbar. Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum steuerlich nicht berücksichtigt werden, können im Rahmen der genannten Höchstbeträge zeitlich uneingeschränkt auf die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen werden.
Zustiften
Aus der Zustiftung wird das Stiftungsvermögen erhöht und aus den Erträgen der Stiftungszweck dauerhaft erfüllt.
Zustiftungen in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung werden wie Spenden steuerlich behandelt. Zusätzlich können Zustiftungen bis zu einem Betrag von weiteren Euro 1.000.000,-- (bei zusammen veranlagten Ehegatten EUR 2.000.000,--) innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren steuerlich geltend gemacht werden. Die genannten Beträge können auf Antrag des Stifters wahlweise im Jahr der Zuwendung oder beliebig verteilt im Jahr der Zuwendung und den nachfolgenden neun Jahren steuerlich geltend gemacht werden. Kapitalgesellschaften steht dieser Abzugsbetrag nicht zu.