Die Sparkasse Bodensee
Kinderstiftung Bodensee
Was wir tun und für was wir stehen?
Seit dem 13. Jahrhundert kümmert sich der Spital- und Spendfonds Überlingen als gemeinnützige Bürgerstiftung um die Versorgung armer, kranker und alter Einwohner und ist damit eine Stiftung von Bürgern für Bürger. Mit den Alten- und Pflegeheimen St. Ulrich und St. Franziskus kann die Stiftung 158 BewohnerInnen einen würdevollen Lebensabend ermöglichen. Ab dem Jahr 2024 wird das Stiftungsprofil zudem durch das neue Pflegezentrum Überlingen weiter gestärkt.
PFLEGEHEIM
Haus St. Franziskus
Das Haus St. Franziskus liegt mitten im historischen Altstadtkern von Überlingen. Das prächtige Gebäude wurde ursprünglich vor rund 750 Jahren von Franziskanermönchen als Kloster errichtet.
46 Mitbewohner können zur stationären Pflege, eine weitere Person zur Kurzzeitpflege aufgenommen werden.
Haus St. Ulrich
Seine exponierte Lage mit uneingeschränkter Panoramasicht und die weitläufige Parkanlage mit ihrem alten Baumbestand machen das Haus zu einem Ort, an dem seine Mitbewohner sich geborgen fühlen können.
112 Mitbewohner können im Haus St. Ulrich aufgenommen werden. Wir bieten Dauer- und Kurzzeitpflege an.
Direkt spenden
Eine Spende dient der zeitnahen unmittelbaren Verwendung für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung.
Bei Spenden sind jährlich 20 % des Gesamtbetrages der Jahreseinkünfte steuerlich absetzbar. Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum steuerlich nicht berücksichtigt werden, können im Rahmen der genannten Höchstbeträge zeitlich uneingeschränkt auf die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen werden.
Zustiften
Aus der Zustiftung wird das Stiftungsvermögen erhöht und aus den Erträgen der Stiftungszweck dauerhaft erfüllt.
Zustiftungen in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung werden wie Spenden steuerlich behandelt. Zusätzlich können Zustiftungen bis zu einem Betrag von weiteren Euro 1.000.000,-- (bei zusammen veranlagten Ehegatten EUR 2.000.000,--) innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren steuerlich geltend gemacht werden. Die genannten Beträge können auf Antrag des Stifters wahlweise im Jahr der Zuwendung oder beliebig verteilt im Jahr der Zuwendung und den nachfolgenden neun Jahren steuerlich geltend gemacht werden. Kapitalgesellschaften steht dieser Abzugsbetrag nicht zu.