Die Sparkasse Bodensee
Kinderstiftung Bodensee
Wer wir sind?
Gegründet im Jahr 1225 gehört die Spitalstiftung Konstanz zu den ältesten Bürgerstiftungen Deutschlands. Der Angebotsschwerpunkt liegt heute in der Altenpflege. Vier Pflegeheime, eine Tagespflege, Betreutes Wohnen und ein ambulanter Pflegedienst gehören zum Angebot. Wertschätzung, Vielfalt, Lebensqualität, das liegt uns bei der Spitalstiftung Konstanz am Herzen.
Die ist auch Impulsgeber im Pflegebereich und als regionale Einrichtung seit Jahrhunderten geschätzt. Als großer Arbeitgeber mit rund 300 Beschäftigten entwickelt sich die Spitalstiftung Konstanz stetig weiter, um den Anforderungen einer modernen und zeitgemäßen Pflege gerecht zu werden.
Was wir fördern?
Bis heute dient die Spitalstiftung Konstanz ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken. Das Spital hat sich über die Jahrhunderte zum herausragenden Bestandteil der Gesundheitsversorgung sowohl in Konstanz als auch im Umland entwickelt. So wurde und wird vielen Menschen seit knapp 800 Jahren Hilfe in Notsituationen zuteil. Das ursprüngliche Stiftungsziel ist auch heute noch im Wesentlichen gültig: „Den Kranken, Armen und Waisen zu helfen und zu dienen“.
Die Spitalstiftung Konstanz ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts.
Mehr Informationen erhalten Sie auf der Website der Spitalstiftung Konstanz.
Direkt spenden
Eine Spende dient der zeitnahen unmittelbaren Verwendung für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung.
Bei Spenden sind jährlich 20 % des Gesamtbetrages der Jahreseinkünfte steuerlich absetzbar. Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum steuerlich nicht berücksichtigt werden, können im Rahmen der genannten Höchstbeträge zeitlich uneingeschränkt auf die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen werden.
Zustiften
Aus der Zustiftung wird das Stiftungsvermögen erhöht und aus den Erträgen der Stiftungszweck dauerhaft erfüllt.
Zustiftungen in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung werden wie Spenden steuerlich behandelt. Zusätzlich können Zustiftungen bis zu einem Betrag von weiteren Euro 1.000.000,-- (bei zusammen veranlagten Ehegatten EUR 2.000.000,--) innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren steuerlich geltend gemacht werden. Die genannten Beträge können auf Antrag des Stifters wahlweise im Jahr der Zuwendung oder beliebig verteilt im Jahr der Zuwendung und den nachfolgenden neun Jahren steuerlich geltend gemacht werden. Kapitalgesellschaften steht dieser Abzugsbetrag nicht zu.