Die Sparkasse Bodensee
Kinderstiftung Bodensee
Was wir tun und was wir fördern?
Viele Menschen mit geistiger oder körperlicher Behinderung und deren Mitmenschen benötigen Hilfe in Ihrem Leben. Dabei kann es sich um Therapien handeln, welche die meistens eingeschränkten motorischen und geistigen Fähigkeiten weiterentwickeln oder um finanzielle Unterstützung für Anschaffungen die eine deutliche Steigerung der Lebensqualität der Menschen mit einem Handicap bewirken.
- Die Stiftung für Menschen mit Handicap fördert ausschließlich das öffentliche Gesundheitswesen, die öffentliche Gesundheitspflege, das Wohlfahrtswesen sowie die Hilfe für Behinderte. Daneben verfolgt die Stiftung mildtätige Zwecke im Rahmen der Unterstützung von Personen mit körperlicher oder seelischer Einschränkung.
- Der Wirkungskreis der Stiftung beschränkt sich vorrangig auf das Geschäftsgebiet der Sparkasse Bodensee. Der Stiftungszweck wird dabei im Wesentlichen durch die Unterstützung von Vereinen oder Institutionen mit diesen gemeinnützigen Zwecken realisiert.
Dabei ist die Stiftung selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Spendengelder kommen vollständig den geförderten Projekten, Institutionen oder Personen zugute.
Wir sind dankbar für jede Unterstützung zum Wohle von Bürgerinnen und Bürgern mit einem Handicap in der Bodenseeregion.
Direkt spenden
Eine Spende dient der zeitnahen unmittelbaren Verwendung für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung.
Bei Spenden sind jährlich 20 % des Gesamtbetrages der Jahreseinkünfte steuerlich absetzbar. Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum steuerlich nicht berücksichtigt werden, können im Rahmen der genannten Höchstbeträge zeitlich uneingeschränkt auf die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen werden.
Zustiften
Aus der Zustiftung wird das Stiftungsvermögen erhöht und aus den Erträgen der Stiftungszweck dauerhaft erfüllt.
Zustiftungen in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung werden wie Spenden steuerlich behandelt. Zusätzlich können Zustiftungen bis zu einem Betrag von weiteren Euro 1.000.000,-- (bei zusammen veranlagten Ehegatten EUR 2.000.000,--) innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren steuerlich geltend gemacht werden. Die genannten Beträge können auf Antrag des Stifters wahlweise im Jahr der Zuwendung oder beliebig verteilt im Jahr der Zuwendung und den nachfolgenden neun Jahren steuerlich geltend gemacht werden. Kapitalgesellschaften steht dieser Abzugsbetrag nicht zu.